ACHTUNG gilt nur für Anlagen vor 2023 mit der Regelbesteuerung
Wollt Ihr oder habt Ihr auf eurem Privathaus eine installierte Photovoltaikanlage und Ihr nutzt den erzeugte Strom teils für eigene Zwecke und wird vom Hauseigentümer verwendet, teils aber auch in das öffentliche Netz eingespeist, so liegt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eine unternehmerische Tätigkeit vor. Dies hat zur Folge, dass Vorsteuern aus der Errichtung der Anlage beim Finanzamt geltend gemacht werden können, andererseits aber auch die Stromeinspeisung sowie Selbstverbrauch umsatzsteuerpflichtige Leistungen darstellen.
Hier einige Hinweis:
- Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig vorteilhaft, da hiermit die Anlage zu einem Teil finanziert werden kann bzw. sich die Anschaffungskosten auf den Nettopreis reduzieren.
- Da es sich um ein teils privat und teils unternehmerisch genutztes Wirtschaftsgut handelt, kommt ein Vorsteuerabzug jedoch nur in Betracht, wenn die Photovoltaikanlage gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde. Diese Zuordnungsentscheidung muss aktuell spätestens bis zum 31.07. des auf die Installation der Anlage folgenden Jahres gegenüber dem Finanzamt erfolgen!
- Erfolgt die Zuordnungsentscheidung nicht oder verspätet, führt dies nach Auffassung des Finanzamts zur vollständigen Versagung des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage!
Ob dieses nun rechtens ist, ist jedoch noch streitig. Der Bundesfinanzhof hat hier ganz aktuell dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob das Unionsrecht einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der im Falle eines sogenannten Zuordnungswahlrechts beim Leistungsbezug der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt nicht getroffen wurde.
Auch wenn diese Rechtsfrage der zeitlichen Beschränkung einer Zuordnungsentscheidung offen ist, solltet Ihr in der Praxis auf die Wahrung der entsprechenden Frist achten. Dieses betrifft neben Photovoltaikanlagen auch andere gemischt genutzte Wirtschaftsgüter, wie z.B. einen Auto. Die Zuordnung kann hierbei auch im Rahmen einer entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung oder einer rechtzeitig abgegebenen Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden.
Ein Vordruck für die Zuordnung der Photovoltaikanlage könnt Ihr hier herunter laden.