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Photovoltaik und die Liebhaberei

Bei kleinen Photovoltaikanlagen vielleicht Liebhaberei beantragen?

Obwohl einige kleine Photovoltaikanlagen kaum einen Gewinn bringen, stuft das Finanzamt deren Stromerzeugung als Gewerbebetrieb ein und fordert eine Gewinnermittlung an. Diesen Aufwand könnt Ihr euch als Betreiber zukünftig durch den Antrag auf Liebhaberei ersparen.

Durch die immer weiter sinkende Einspeisevergütung ergibt sich bei kleinen Photovoltaikanlagen wenn überhaupt nur ein sehr geringer oder gar kein Gesamtgewinn. Finanzämter fordern deshalb in diesen Fällen in den letzten Jahren immer öfter einen Nachweis einer positiven Gewinnprognose vom Photovoltaik- Anlagenbetreiber. Andernfalls wollen die Finanzämter den geltend gemachten bisherigen Verlust nicht anerkennen, da es sich mangels Gewinnerzielungsabsicht um steuerliche Liebhaberei handeln sollte.

Im Jahressteuergesetzes 2020 forderte der Bundesrat eine Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen bis 10 kWp. Dieser Vorschlag schaffte es jedoch nicht in das Gesetz.

Vereinfachungsregelung: Antragswahlrecht auf Liebhaberei

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun eine Vereinfachungsregelung geschaffen: den Antragswahlrecht auf Liebhaberei. Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen auf privat genutzten Wohngrundstücken können bei ihrem Finanzamt beantragen, dass die Photovoltaikanlage als ertragsteuerliche Liebhaberei gilt.

Die Liebhaberei auf Antrag bekommen jetzt Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, wenn die Photovoltaikanlage auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken ist, auch auf Garage, Carport o.ä und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.

Auch begünstigt sind vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2,5 kW. Für diese gelten die gleichen Bedingungen wie für PV-Anlagen.

Wie könnt Ihr als Betreiber den Antrag stellen?

Photovoltaikanlagenbetreiber stellen den Antrag schriftlich bei ihrem zuständigen Finanzamt. Dafür müsst Ihr einen einfacher Brief oder eine E-Mail schreiben, dass reicht also aus. Da hier aber bestimmte inhaltliche Angaben enthalten sein müssen, bietet es sich allerdings an, auf die Musterformulare der Finanzverwaltung online zurückzugreifen. So könnt Ihr als Antragsteller sichergehen, dass Ihr keine Pflichtangabe übersehen könnt.

Im Antrag auf Liebhaberei müsst Ihr als Betreiber zusätzlich zur Steuernummer die Leistung der Anlage, das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme und den Installationsort angeben. Außerdem muss sich daraus klar ergeben, dass der Antragsteller von der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 02.06.2021 Gebrauch machen will. Dies müsst Ihr als Antragsteller dazuschreiben.

Wie wirkt sich das nun aus?

Wenn Ihr als Photovoltaikbetreiber den Antrag auf Liebhaberei abgebt unterstellt das Finanzamt, dass ihr die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben wollt. Daraus ergibt sich, dass das Finanzamt aus der Anlage weder Gewinne noch Verluste seitens der Einkommensteuer berücksichtigt. Eine Anlage EÜR müsst ihr als Photovoltaikbetreiber für die Photovoltaikanlage dann nicht mehr übermitteln. Der Antrag wirkt dann für die Zukunft und für alle noch änderbaren Vorjahre.

Der Antrag auf Liebhaberei hat allerdings keine Auswirkung auf die Umsatzsteuer. Denn bei der Umsatzsteuer gelten andere Regeln. Nur bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung können Betreiber die Umsatzsteuer umgehen.


Hinweis: Ob es sich lohnt, das Liebhabereiwahlrecht auszuüben, sollte unbedingt vorab mit dem steuerlichen Berater besprochen werden. Eine entsprechende Antragstellung kann sich für Betreiber lohnen, wenn die veranlagten Gewinne in der Vergangenheit höher waren als die veranlagten Verluste und auch für die Zukunft mit Gewinnen gerechnet wird.

 


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Horst Pätzmann
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