Stufe 1
Am Beginn bedeutet eine Photovoltaikanlage mit oder ohne Speicher vor allem eines: einen eventuellen Verlust.
Wenn das so ist, dann fordern die Finanzämter schnell eine Überprüfung der Gewinnerzielungsabsicht. Im Rahmen einer Prognose über die gewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren musst Du errechnen, ob Du unter dem Strich einen Totalgewinn erreichen kannst.
Bei einen positiven Ergebnis ist die Gewinnerzielungsabsicht natürlich zu bejahen. Dementsprechend kannst Du auch die anfänglichen Verluste uneingeschränkt mit anderen positiven Einkünften steuermindernd verrechnen.
Bei einer negativen Prognose möchten die Finanzämter den Betrieb der Photovoltaikanlage als Liebhabereibetrieb einstufen. Die Folge ist, die Verluste darfst Du nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnen.
So einfach geht dies jedoch nicht, wie nun das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil (Hier der Link) klargestellt hat. Damit ein Unternehmen zum Liebhabereibetrieb erklärt werden darf, muss die Gewinnerzielungsabsicht zweistufig geprüft werden. Die Prognoserechnung ist dabei nur die erste Stufe. Ist die Prognose negativ muss weiterhin im individuellen Einzelfall betrachtet werden, welche Gründe dafür verantwortlich sind.
Stufe 2
Sollte jetzt die Ertragsprognose bei Dir negativ ausfallen, liegt jedoch nicht gleich eine Liebhaberei vor. Erst wenn sich bei der weiteren Prüfung herausstellt, dass die Tätigkeit mit der PV-Anlage auf einkommensteuerrechtlich, unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Steuerzahler also Du nicht wie ein Gewerbetreibender verhält, hast Du vielleicht schlechte Karten. Denn nur wenn dies auch noch neben der negativen Ertragsprognose zu bejahen ist, darf das Finanzamt überhaupt eine Liebhaberei bei Dir annehmen.
Finanzamt überzeugen
Wenn Du mit dem Finanzamt ein ähnliches Problem hast, solltest Du nicht gleich aufgeben. Zeige Du vielmehr dem Fiskus auf, dass keine Steuersparaspekte für das Engagement ursächlich war und zudem auch ein unternehmerisches Handeln gegeben ist. Gelingt dies, muss das Finanzamt auch den Verlust anerkennen.
Dies ist ein subjektiver Beitrag aus eigener Erfahrung und soll als Beispiel dienen. Dieser Beitrag dient weder als Steuerberatung noch als rechtlich belastbare Zusage, dass alles korrekt ist. Es wird KEINERLEI HAFTUNG ÜBERNOMMEN! Zur Klärung der individuellen steuerlichen Behandlung einer Photovoltaikanlage ist zu empfehlen, sich bei Bedarf an das zuständige Finanzamt bzw. an einen Steuerberater zu wenden.