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Anlageverzeichnis

ACHTUNG gilt nur für Anlagen vor 2023 mit der Regelbesteuerung

Wie muss ich das Anlageverzeichnis führen?

Jeder der ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet ein Anlageverzeichnis zu erstellen und zu pflegen.
Die Form des Anlageverzeichnisses ist von der Finanzbehörde nicht vorgegeben. Es kann handschriftlich zum Beispiel auf Karteikarten eingetragen werden. Dabei muss je Anlage / Wirtschaftsgut eine Karteikarte angelegt werden. Es ist aber auch möglich, dass Anlageverzeichnis als Liste zu führen. Daher habe ich es in meiner Tabelle mit untergebracht.

Das Anlagenverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

  • Die genaue Bezeichnung des Anlagegutes.
  • Name und Anschrift des Lieferanten.
  • Die Nutzungsdauer
  • Anschaffungs-/Herstellungs- oder Einlagezeitpunkt
  • Anschaffungs-/Herstellungs- Teilwert
  • Buchwert zu Beginn des Gewinnzeitraums
  • Sonder AfA nach § 7g EStG
  • Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums

Wirtschaftsgüter ab 250 Euro (bis 31.12.2017 ab 150 Euro) bis 1.000 Euro müssen in den Buchführungsunterlagen auf einem sogenannten Sammelposten - Konto erfasst werden. Sie werden auf 5 Jahre (20% jährlich) abgeschrieben. Für jedes Wirtschaftsjahr ist ein eigener Sammelposten anzulegen.

Es reicht aus, ein Anlagenverzeichnis aufgrund der ordnungsgemäßen Buchführung einmal jährlich zu führen.

Wird ein Wirtschaftsgut selbst hergestellt, sind die damit verbundenen Kosten in der Buchführung auf einem gesonderten Konto zu erfassen. Die mit der Herstellung in Zusammenhang stehenden Kosten gelten als Herstellkosten des Wirtschaftsgutes.

 

Adresse

Horst Pätzmann
Drönnewitzer Weg 27
19246 Zarrentin am Schaalsee

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