Die Umsatzsteuer entfällt für Batteriespeicher und Photovoltaiklagen und die 70% Regelung:
Das neue EEG 2023 verfolgt das Ziel 80 Prozent erneuerbarer Strom bis 2050. Die Bundesregierung hat für die Installation und den Betrieb von Batteriespeichern und Photovoltaikanlagen nun endlich neue Regelungen verabschiedet. Die meisten davon treten ab 2023 in Kraft und sorgen für Erleichterungen.
Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 durch den Beschluss unter anderem steuerliche Verbesserungen für Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeicher beschlossen.
Ertragssteuer:
Die Steuerbefreiung für Photovoltaiklagen auf Einfamilienhäusern bis 30 kWp
Einnahmen aus dem Betrieb von Anlagen bis 30 kW sind ab Anfang 2023 von der Ertragsteuer befreit. Bei gemischt genutzten Immobilien liegt die Steuerbefreiung bei 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Umsatzsteuer:
Die Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen entfällt.
Zukünftig wird auch bei Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von Batteriespeichern und Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer mehr fällig. Voraussetzung ist dafür, dass es sich um eine Leistung an die Anlagenbetreiber/innen handelt und die Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, installiert wird. Diese Umsatzsteuerbefreiung bedeutet, dass die Betreiber künftig nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten müssen, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen.
Abschaffung der 70% Regelung:
Abschaffung der 70-Prozent-Regelung für neue Photovoltaikanlagen bis 25 Kilowatt:
Mit der EnSig-Novelle versucht die Regierung kurzfristig mehr Stromerzeugung zur Verfügung zu stellen.
Die 70-Prozent-Regelung bzw. Wirkleistungsbegrenzung, die bislang für alle Photovoltaik-Anlagen bis 25 kW galt, wurde im Rahmen des Energiesicherungsgesetzes im Oktober von der Bundesregierung abgekündigt. Dies gilt für alle PV-Neuanlagen seit dem 14.09.2022.
Außerdem wir die 70-Prozent-Regelung ab dem 1. Januar 2023 auch bei allen Photovoltaik-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben.
Bei Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW aber weniger als 30 kW gilt die bereits im Gesetz definierte Lösung für 2023, die den Einbau eines intelligenten Messystems, eines „Smart Meters“ vorgibt, um sich von der 70-Prozent-Regel zu befreien.
In den Ausschreibungen 2023 wird die Leistungsbegrenzung für Freiflächenanlagen von 20 auf 100 Megawatt angehoben. Zusätzlich wird ab dem kommenden Jahr aktives Repowering von Photovoltaik-Freiflächen erlaubt.
Nach dem Gesetz steht es den Anlagenbetreiber/innen der Bestandsanlagen frei von der Regelung Gebrauch zu machen.