Einkommenssteuer
Was muss bei der Einkommensteuer versteuert werden?
Durch den Betrieb der Photovoltaikanlage entsteht ein Gewinn oder Verlust, der zu den sogenannten Einkünften aus den Gewerbebetrieb gehört. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, den Gewinn oder Verlust jährlich zu berechnen. Diesen müssen Sie dann in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Die Berechnung erfolgt in der Regel bzw. bei kleineren Anlagen als Einnahmenüberschussrechnung.
Ob und in welcher Höhe durch den Betrieb der Photovoltaikanlage letztlich Steuern anfallen, hängt dann von der steuerlichen Situation des Anlagenbetreibers ab. Die Steueranmeldung muss zwingend über das Portal ELSTER erfolgen.
Was ist die Einnahmenüberschussrechnung?
Die Einnahmenüberschussrechnung ist eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage. Das Ergebnis ergibt den Gewinn oder Verlust, der zu den Einkünften aus Gewerbetrieb für die Photovoltaikanlage führt.
Was zählt zu den Einnahmen?
Zu den sogenannten Betriebseinnahmen zählen alle Gelder, die dem Anlagenbetreiber für die Lieferung von Strom zufließen. Das sind v.a. die Einspeisevergütungen bzw. die Einnahmen aus der Direktvermarktung (Marktwert Solar sowie Marktprämie). Zu den Einnahmen gehört alles, was Ihnen an Geld zufließt, also im Falle der Regelbesteuerung auch die Umsatzsteuer.
Außerdem schlägt auch der für den privaten Haushalt selbstverbrauchte Strom zu Buche. Es handelt sich hierbei um eine sog. Entnahme („unentgeltliche Wertabgabe“). Diese Entnahme ist eine fiktive Einnahme. Sie muss versteuert werden, weil die Anlage im Rahmen des Eigenverbrauchs privat genutzt wird. Hier gibt aber auch mehre Rechenarten die benutz werden können.
Was zählt zu den Ausgaben?
Die sogenannten Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage entstehen. Wichtig sind neben meist geringen laufenden Kosten insbesondere die Abschreibungen. Die Abschreibung ist in den meisten Fällen die größte Summe die berechnet wird.
Die Abschreibungen ergeben sich, indem die Anschaffungskosten aus dem Erwerb der Anlage auf die steuerliche Nutzungsdauer verteilt werden. Die Nutzungsdauer beträgt grundsätzlich 20 Jahre, wobei im ersten Jahr die Abschreibung nur für die Monate ab Inbetriebnahme der Anlage anzusetzen ist. Um Anschaffungskosten und Abschreibungen zu dokumentieren, ist als Ergänzung zur Einnahmenüberschussrechnung ein sog. Anlagenverzeichnis zu führen.
Hinweis: Wenn Sie zur Regelbesteuerung optiert haben und zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, bemisst sich die Abschreibung nach den Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer. Bei Kleinunternehmern dienen als Bemessungsgrundlage hingegen die Anschaffungskosten inklusive der Umsatzsteuer.
Wie wird der Wert des zu versteuernden Eigenverbrauchs ermittelt?
Der Eigenverbrauch führt zu einer sogenannten Entnahme. Diese muss bewertet werden, wofür es verschiedene Methoden gibt:
Bitte beachten Sie: Für konkrete Fragen zu Ihrer Einkommenssteuer wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.